Skip to main content

AGB

1. Angebote:
Alle Angebote der Verkäufer/Innen sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf vorbehalten.
2. Rücktrittsrecht:
Der/die Verkäufer/In behält sich das Recht vor, in Fällen höherer Gewalt, bei von der Verkäuferin nicht zu vertretenden, nicht vorhersehbaren und nicht durch zumutbare Aufwendungen zu beseitigenden Leistungshindernissen, sowie bei von dem/der Verkäufer/In nicht zu vertretendem Fehlschlagen der Selbstbelieferung
3. Lieferfrist:
Bei den seitens des/der Verkäufers/In genannten Lieferfristen handelt es sich um Ca.-Fristen. Für alle durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung sowie ohne nachweisbares Verschulden des/der Verkäufers/In entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet der/die Verkäufer/In nicht. Sofern der/die Verkäufer/In die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens jedoch bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche und Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des/der Verkäufers/In.
4. Versand:
Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder kostenfreier Montage. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Transportversicherung durch den/die Verkäufer/In erfolgt nicht. Diese hat gegebenenfalls der Käufer auf seine Kosten abzuschließen

5. Preise und Zahlungsbedingungen:
Die Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Werk. Ersatz- und Zubehörteile werden gesondert berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind. Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten werden etwa erfolgte Arbeitskosten-, Material- und Kostenerhöhungen in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet. Mehrwertsteuererhöhungen werden immer unabhängig von obiger Frist in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet. Der Kaufpreis ist rein netto ohne Abzüge und bei Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Zahlung hat an den/die Verkäufer/In zu erfolgen. Vertreter sind nur bei Vorlage besonderer schriftlicher Vollmacht des/der Verkäufer/In inkassoberechtigt. Im Falle des Verzuges hat der Käufer, der Unternehmer ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz und derjenige Käufer, der Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu bezahlen. Für die auf die Erstmahnung folgende Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben, für jede weitere Mahnung wird eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Nichteintritt eines Schadens oder die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug kommt. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers oder bei Handelsgesellschaften des persönlich haftenden Gesellschafters ein Insolvenzverfahren beantragt oder über Grundstücke die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, sowie im Fall nachhaltiger Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der/die Verkäufer/In kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer wesentliche falsche Angaben bezüglich seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten ist. Insbesondere bei nachhaltigen Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Wenn nichts abweichendes vereinbart ist, erfolgt der Antausch von Gebrauchtmaschinen oder die Rücknahme von Maschinen durch den/die Verkäufer/In nach den Händlereinkaufspreisen der jeweils aktuellen Schwacke-Liste. Bei Maschinen die nicht in der Schwacke-Liste aufgeführt sind, gilt die Bewertung eines von der Verkäuferin zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen. Falls der/die Verkäufer/In vom Käufer ein Gerät antauscht, übernimmt die Firma CB Import Export für etwaige im Inzahlungnahme-, Ankaufsangebot beschriebenen Mängel die Mängelbeseitigungskosten bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 500,00 EUR. Darüber hinaus gehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind von diesem gegenüber des/der Verkäufers/In zu erstatten
6. Abnahme:
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann der/die Verkäufer/In dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der/die Verkäufer/In berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Verlangt der/die Verkäufer/In Schadenersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des Nettokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher, wenn der/die Verkäufer/In einen höheren Schaden nachweist, er ist niedriger, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

7. Eigentumsvorbehalt:
Der/die Verkäufer/In behält sich an den gelieferten Maschinen und Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaig bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für den Kaufgegenstand und an ihn vorgenommenen Reparaturen vor. Der Eigentumsvorbehalt der gelieferten Maschinen bleibt so lange bestehen, bis sämtlich entstandene Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Dies gilt auch für übernommene Bürgschaften. Sobald der Käufer Eigentümer des Kaufgegenstandes wird, übereignet er diesen zur Besicherung aller dann bestehenden Forderung aus der Geschäftsbeziehung. Hierüber sind sich die Parteien bereits jetzt einig. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm gegen Dritte zustehenden Ansprüche bis zur Höhe der Forderung an den/die Verkäufer/In ab. Ist der Kaufgegenstand gegen Feuer versichert, tritt der Käufer bereits jetzt die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung an den/die Verkäufer/In ab. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist der Käufer nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weiterzuveräußern, zu verpfänden oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Im Fall der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verbleibt das Eigentum an der Ware bei dem/der Verkäufer/In. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den/die Verkäufer/In als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des/der Verkäufers/In durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der eigentlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf der/die Verkäufer/In übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des/der Verkäufes/In unentgeltlich. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so tritt er bereits jetzt den/der Verkäufer/In seine Forderungen aus dem Weiterverkauf ab. Bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum des/der Verkäufers/In stehende Ware wird der Käufer auf das Eigentum des/der Verkäufers/In hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers- insbesondere Zahlungsverzug – ist der/die Verkäufer/In berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
8. Haftung bei Mängeln:
a) Für Mängel der Lieferung, außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der/die Verkäufer/In unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher und/oder unternehmerischer Nutzung 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mindestens zwei Nachbesserungen zulässig sind. Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten beträgt ab Gefahrübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder unternehmerischer Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Im Falle der Mängelbeseitigung ist der/die Verkäufer/In verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Schlagen mehr als zwei Nacherfüllungen fehl, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440, 323, 326 Abs. 1 S. 3 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.
d) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung sowie von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind insbesondere auch alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne Genehmigung des/der Verkäufers/In seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungsoder Instandhaltungsarbeiten vorgenommen werden.
e) Gibt der Käufer den/der Verkäufer/In keine Gelegenheit und angemessene Zeit, den/die Verkäufer/In von dem Mangel zu überzeugen oder gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche. Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten, welche ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des/der Verkäufers/In in Fremdwerkstätten vorgenommen werden, werden vom/von der Verkäufer/In nicht anerkannt bzw. bezahlt.
f) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9. Haftungsbegrenzung:
a) Der/die Verkäufer/In haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der/die Verkäufer/In leicht fahrlässig eine vertragliche Pflicht verletzt, beschränkt sich die Haftung des/der Verkäufers/In auf den nach der Art der Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden, sowie der Höhe nach auf 50 % des Kaufpreises. In allen anderen Fällen ist die Haftung der Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. Gegenüber Unternehmern haftet der/die Verkäufer/In bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
c) Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Verkäuferin grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

10. Mängelrügen:


a) Für alle Käufer, die Kaufleute sind, gelten die §§ 377, 378 HGB.

b) Andere als offensichtliche Mängel sind ebenfalls schriftlich unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.

c) Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Käufer beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware – ggf. bahnamtlich – bescheinigen zu lassen.

11. Unfallschutz:

Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Maschinen und Geräte vor Inbetriebnahme mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen versehen werden müssen. Verlangt der Käufer Lieferung von Schutzvorrichtungen oder sind die Vorrichtungen bereits vom Hersteller vorgesehen, so erfolgt deren Ausführung nach den Unfallverhütungsvorschriften jener Berufsgenossenschaft, in deren Bezirk die liefernde Fabrik gelegen ist. Der Käufer hat die Bestimmungen der Betriebsanleitung zu beachten.

12. Betriebsstunden:

Unter Betriebsstunden verstehen die Parteien die auf dem Trommel- bzw. Rotorstundenzähler – soweit vorhanden – ersichtlichen Trommel- bzw. Rotorstunden der Maschine, ansonsten die auf dem Stundenzähler vorhandenen Maschinenstunden. Für die Richtigkeit der auf dem Betriebsstundenzähler von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten angegebenen Betriebsstunden bzw. der angegebenen Kilometerleistung übernimmt der/die Verkäufer/In keine Haftung.


13. Antausch:

Maschinen und Geräte werden grundsätzlich nur mit komplettem Normalzubehör und nur riss-, bruch- und schweißfrei angetauscht. Der/die Verkäufer/In behält sich alle Regressansprüche vor, sollten ihr die unter Punkt 12. erwähnten Mängel beim Antausch fahrlässig oder arglistig verschwiegen werden. Der Antausch erfolgt falls nichts anderes vereinbart ist aufgrund der Händlereinkaufspreise der jeweils aktuellen Schwacke-Liste. Bei Maschinen die nicht in der Schwacke-Liste aufgeführt sind, gilt die Bewertung eines von dem/der Verkäufer/In beauftragten vereidigten Sachverständigen

14. Versicherung:

Der Käufer ist verpflichtet die gekauften Gegenstände auf Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasserschäden, Hagel und Unfall in voller Höhe zu Gunsten der Verkäuferin versichert zu halten. Falls der Kunde dem Verlangen nicht nachkommt, ist der/die Verkäufer/In berechtigt die Gegenstände selbst auf Kosten des Kunden zu versichern. Bei von Seiten des/der Verkäufers/In angetauschten Maschinen hat der Kunde den Versicherungsschutz der Maschine bis zur Anlieferung der Maschine bei dem/der Verkäufer/In aufrecht zu erhalten.


15. Abtretungs-, Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht:

Die Abtretung von Rechten an Dritten ist dem Kunden ohne Zustimmung des/der Verkäufers/In nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche des/der Verkäufers/In kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis, sowie auf einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruht.


16. Feldprobe:

a) Voraussetzungen: Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobe-Einsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des/der Verkäufers/In. Lieferungen zu Feldprobe-Bedingungen gelten als vereinbart, wenn die Lieferung zur Feldprobe von dem/der Verkäufer/In oder einem Ihrer Vertreter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

b) Erprobungszeit: Das Gerät ist innerhalb von drei Tagen nach Erhalt am vereinbarten Abnahmeort zu erproben, es sei denn, dass anders lautende schriftliche Abmachungen mit der Verkäuferin getroffen wurden. Die Maschine darf in diesem Zeitraum einmalig einen halben Tag (=vier Stunden) im Einsatz erprobt werden. Die Ablehnung des Gerätes ist innerhalb dieses Zeitraums schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erklären. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Ablehnung, gilt die Feldprobe als erfolgreich bestanden. Der/die Verkäufer/In ist berechtigt, den Feldprobeeinsatz durch Werksangehörige oder andere Beauftragte durchführen oder überwachen zu lassen. Der Feldprobeeinsatz ist dem/der Verkäufer/in mindestens einen Tag im voraus mitzuteilen.

c) Übernahme: Leistet das Gerät die unter üblichen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartenden Funktionen und Ergebnisse, ist es vom Empfänger gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Ein Gerät gilt auch dann als übernommen, falls es länger als einen Tag (=8 Stunden) eingesetzt wurde. Falls der Probeeinsatz des Geräts nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, hat dieser dem/der Verkäufer/in Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart eines Werksmonteurs oder eines sonstigen Beauftragten durchzuführen.

d) Rückgabe: Der Käufer ist dann zur Rückgabe des Geräts berechtigt, wenn es beim 2. Probeeinsatz in Gegenwart des Beauftragten des/der Verkäufers/In in seiner Arbeitsweise nicht befriedigt hat. Das Gerät ist in diesem Fall sofort in einem gereinigten Zustand für den/die Verkäufer/In frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an den/die Verkäufer/In oder an die von dieser angegebene Anschrift zurück zu liefern. Verkäufer/In und Käufer haben in diesem Fall das Recht, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.


17. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Seiten Linz bzw. die von dem/der Verkäufer/In zu bestimmende Filiale. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, sowohl bei Inlands- als auch Auslandsgeschäften, ist je nach Höhe des Streitwerts das Amtsgericht Linz.


18. Anwendbares Recht:

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.


19. Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.