a) Für alle Käufer, die Kaufleute sind, gelten die §§ 377, 378 HGB.
b) Andere als offensichtliche Mängel sind ebenfalls schriftlich unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.
c) Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Käufer beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware – ggf. bahnamtlich – bescheinigen zu lassen.
Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Maschinen und Geräte vor Inbetriebnahme mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen versehen werden müssen. Verlangt der Käufer Lieferung von Schutzvorrichtungen oder sind die Vorrichtungen bereits vom Hersteller vorgesehen, so erfolgt deren Ausführung nach den Unfallverhütungsvorschriften jener Berufsgenossenschaft, in deren Bezirk die liefernde Fabrik gelegen ist. Der Käufer hat die Bestimmungen der Betriebsanleitung zu beachten.
Unter Betriebsstunden verstehen die Parteien die auf dem Trommel- bzw. Rotorstundenzähler – soweit vorhanden – ersichtlichen Trommel- bzw. Rotorstunden der Maschine, ansonsten die auf dem Stundenzähler vorhandenen Maschinenstunden. Für die Richtigkeit der auf dem Betriebsstundenzähler von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten angegebenen Betriebsstunden bzw. der angegebenen Kilometerleistung übernimmt der/die Verkäufer/In keine Haftung.
Maschinen und Geräte werden grundsätzlich nur mit komplettem Normalzubehör und nur riss-, bruch- und schweißfrei angetauscht. Der/die Verkäufer/In behält sich alle Regressansprüche vor, sollten ihr die unter Punkt 12. erwähnten Mängel beim Antausch fahrlässig oder arglistig verschwiegen werden. Der Antausch erfolgt falls nichts anderes vereinbart ist aufgrund der Händlereinkaufspreise der jeweils aktuellen Schwacke-Liste. Bei Maschinen die nicht in der Schwacke-Liste aufgeführt sind, gilt die Bewertung eines von dem/der Verkäufer/In beauftragten vereidigten Sachverständigen
Der Käufer ist verpflichtet die gekauften Gegenstände auf Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasserschäden, Hagel und Unfall in voller Höhe zu Gunsten der Verkäuferin versichert zu halten. Falls der Kunde dem Verlangen nicht nachkommt, ist der/die Verkäufer/In berechtigt die Gegenstände selbst auf Kosten des Kunden zu versichern. Bei von Seiten des/der Verkäufers/In angetauschten Maschinen hat der Kunde den Versicherungsschutz der Maschine bis zur Anlieferung der Maschine bei dem/der Verkäufer/In aufrecht zu erhalten.
Die Abtretung von Rechten an Dritten ist dem Kunden ohne Zustimmung des/der Verkäufers/In nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche des/der Verkäufers/In kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis, sowie auf einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruht.
a) Voraussetzungen: Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobe-Einsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des/der Verkäufers/In. Lieferungen zu Feldprobe-Bedingungen gelten als vereinbart, wenn die Lieferung zur Feldprobe von dem/der Verkäufer/In oder einem Ihrer Vertreter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
b) Erprobungszeit: Das Gerät ist innerhalb von drei Tagen nach Erhalt am vereinbarten Abnahmeort zu erproben, es sei denn, dass anders lautende schriftliche Abmachungen mit der Verkäuferin getroffen wurden. Die Maschine darf in diesem Zeitraum einmalig einen halben Tag (=vier Stunden) im Einsatz erprobt werden. Die Ablehnung des Gerätes ist innerhalb dieses Zeitraums schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erklären. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Ablehnung, gilt die Feldprobe als erfolgreich bestanden. Der/die Verkäufer/In ist berechtigt, den Feldprobeeinsatz durch Werksangehörige oder andere Beauftragte durchführen oder überwachen zu lassen. Der Feldprobeeinsatz ist dem/der Verkäufer/in mindestens einen Tag im voraus mitzuteilen.
c) Übernahme: Leistet das Gerät die unter üblichen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartenden Funktionen und Ergebnisse, ist es vom Empfänger gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Ein Gerät gilt auch dann als übernommen, falls es länger als einen Tag (=8 Stunden) eingesetzt wurde. Falls der Probeeinsatz des Geräts nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, hat dieser dem/der Verkäufer/in Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart eines Werksmonteurs oder eines sonstigen Beauftragten durchzuführen.
d) Rückgabe: Der Käufer ist dann zur Rückgabe des Geräts berechtigt, wenn es beim 2. Probeeinsatz in Gegenwart des Beauftragten des/der Verkäufers/In in seiner Arbeitsweise nicht befriedigt hat. Das Gerät ist in diesem Fall sofort in einem gereinigten Zustand für den/die Verkäufer/In frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an den/die Verkäufer/In oder an die von dieser angegebene Anschrift zurück zu liefern. Verkäufer/In und Käufer haben in diesem Fall das Recht, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.
Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Seiten Linz bzw. die von dem/der Verkäufer/In zu bestimmende Filiale. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, sowohl bei Inlands- als auch Auslandsgeschäften, ist je nach Höhe des Streitwerts das Amtsgericht Linz.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.